- Hangtäter
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Täter, der aufgrund eines Hangs zu strafbaren Handlungen straffällig geworden ist u. dazu neigt, immer wieder Straftaten zu begehen:ein unverbesserlicher H.
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Hangtäter,Täter, der durch wiederholte Ausführung einen Hang zu erkennen gibt, erhebliche Straftaten zu begehen, namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und der dadurch für die Allgemeinheit gefährlich ist.Hang wird als eine eingewurzelte, aufgrund charakterlicher Veranlagung bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen definiert. Der Hang kann auch auf Willensschwäche beruhen, es muss sich also nicht um einen so genannten »Berufsverbrecher« oder »Gewohnheitsverbrecher« handeln. Vom Hangtäter differenziert zu betrachten ist der Triebtäter (Schuldunfähigkeit).Ein Hangtäter kann, wenn er schon mehrfach verurteilt worden ist und mindestens 2 Jahre Freiheitsentzug verbüßt hat, in Sicherungsverwahrung genommen werden (§ 66 StGB). - § 23 Absatz 1 Ziffer 3 des österreichischen StGB sieht für Hangtäter über 24 Jahre die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter vor (Rückfall). Art. 42 des schweizerischen StGB sieht die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern vor.* * *
Hạng|tä|ter, der [zu ↑Hang (2)] (Rechtsspr.): Täter, der aufgrund eines Hangs zu strafbaren Handlungen straffällig geworden ist u. dazu neigt, immer wieder Straftaten zu begehen: ein unverbesserlicher H.; Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die Beschuldigten in der Anklageschrift als »gefährliche H.«, die mit dem Ziel der Unterbringung in Sicherungsverwahrung angeklagt worden seien (Tagesspiegel 17. 3. 98, 10).
Universal-Lexikon. 2012.